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HERZLICH WILLKOMMEN IM REITERVEREIN NEURIED - GAUTING E.V.
Reiten lernen mit Herz und Verstand
SATZUNG
Hier findest du unsere aktuelle Satzung zum Nachlesen
Satzung
Reiterverein Neuried-Gauting e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Reiterverein Neuried-Gauting e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gauting, Landkreis Starnberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 70638 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
(5) Der Verein ist Mitglied im Verband der Oberbayerischen Reit- und Fahrvereine e.V., und dadurch Mitglied im Landesverband und in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(6) Für die Verbindlichkeiten haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
(7) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportarten Reiten und Voltigieren.
a) Im Vordergrund steht das Erlernen des Reitens und des Umgangs mit dem Pferd, die Ausübung des Reitsports und die Durchführung reitsportlicher Veranstaltungen. Die Förderung der jugendlichen Mitglieder ist besonders zu berücksichtigen.
b) Förderung des Sports und des Tierschutzes durch die Unterstützung und Anleitung der Mitglieder bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung.
c) Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports.
d) Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
(8) Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge zu begrenzen.
(9) Vom Vorstand können Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung 05/2025 neu gefasst und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
